
Die steirische Landesregierung hat im Sommer 2011 die Wiedereinführung des Pflege-Regresses beschlossen. Kinder und Eltern von BewohnerInnen in steirischen Pflegeheimen müssen je nach ihrem Nettoeinkommen Regress (lateinisch für „Rückforderung“) leisten.
Für alle BewohnerInnen, die ab dem 1. August 2011 in ein steirisches Pflegeheim ziehen, gilt ab sofort der neue Pflege-Regress.
Für Angehörige von Menschen, die bereits vor dem 1. August 2011 in einem steirischen Pflegeheim wohnhaft sind, gilt die Regresspflicht ab dem 1. Jänner 2012.
Eine rückwirkende Zahlung ist nicht zu leisten.
Pflege-Regress muss geleistet werden, wenn die Einkünfte (Einkommen/Pension und Pflegegeld und Vermögen) des/der Pflegeheimbewohners/ Pflegeheimbewohnerin für die Deckung der Pflegeheimkosten nicht ausreichen.
Eine Rückforderung richtet sich an Kinder, wenn Vater/Mutter/Eltern in einem Pflegeheim gepflegt werden, und an Eltern, wenn Kinder in einem Pflegeheim gepflegt werden. Großeltern, Enkelkinder, Schwiegereltern oder Schwiegersöhne/töchter müssen keinen Regress leisten.
EhepartnerInnen von BewohnerInnen in Pflegeheime müssen ebenfalls ihren Beitrag leisten: Anstelle einer Regressforderung tritt hier die Unterhaltspflicht durch den/die EhepartnerIn in Kraft. Jener/Jene muss sozial gestaffelt bis zu 33% des Nettoeinkommens leisten.
Die Regress-Höhe ist nach dem Einkommen sozial gestaffelt. Unter einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro muss kein Regress geleistet werden.
Über einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro müssen Kinder bzw. Eltern eine monatliche Rückforderung beginnend in der Höhe von 4% bzw. 9% ihres Einkommens leisten (Details zur Staffelung finden Sie in dieser Tabelle).
Lesen Sie hier mehr über die Volkshilfe Stellungnahme zur Wiedereinführung des Pflegeheimregresses.


Sieben SeniorInnen des Seniorenzentrums Eisenerz begaben sich mit zwei Begleiterinnen auf eine